Michael Hilpüsch
Datenschutzbeauftragter der Kirchengemeinden
12.10.2020
Hier finden Sie Hinweise zum Datenschutz in Kindertagesstätten. Die Sammlung steht erst am Anfang und wird nach und nach erweitert, besuchen Sie deshalb diese Seite regelmäßig, um auf dem neuesten Stand zu bleiben. (Stand 7.10.2020)
Einführung: Sozialdatenschutz in Einrichtungen der freien Jugendhilfe, insbesondere Kindertagesstätten
Im Zusammenhang mit Ihrer haupt- oder ehrenamtlichen Tätigkeit in einer katholischen Einrichtung der freien Kinder- und Jugendhilfe im Bistum Limburg, insbesondere als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter oder als Elternbeirätin/beirat in einer katholischen Kita, haben Sie auch Zugang zu Sozialdaten i.S.d. § 67 Abs. 2 SGB X.
Sozialdaten sind personenbezogene Daten, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle oder einer gleichgestellten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgabenerfüllung verarbeitet werden.
Die Vorschriften zum Sozialdatenschutz gelten für katholische Kitas gemäß der „Anordnung über den Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft“ mit Wirksamkeit ab dem 1.3.2004 entsprechend.
Für die Verarbeitung von Sozialdaten durch die Kitas der Kirchengemeinden als freie Träger gilt daher das Sozialgeheimnis i.S.d. § 35 SGB I. Das Sozialgeheimnis sieht einen strengen Schutz von Sozialdaten vor. Dies beinhaltet insbesondere den Anspruch der Betroffenen, dass die sie betreffenden Sozialdaten nicht unbefugt verarbeitet werden. Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst ferner die Verpflich-tung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden.
Bitte achten Sie daher strengstens darauf, dass Sozialdaten nur von den Personen verarbeitet werden, die hierzu befugt sind.
Die Erhebung, Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten ist nur zulässig, soweit die §§ 67a ff. SGB X oder eine andere Rechtsvorschrift im SGB X oder in den §§ 61 bis 68 SGB VIII dies erlauben oder anordnen. Die Übermittlung von biometrischen, genetischen oder Gesundheitsdaten ist ferner nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X oder eine andere gesetzliche Befugnis aus dem SGB X oder dem SGB VIII vorliegt.
Bitte achten Sie darauf, dass auch für die Übermittlung von Auskünften an Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Behörden der Gefahrenabwehr besondere Vorschriften gelten (§§ 68, 73 SGB X) und auch in diesen Fällen nur die Auskünfte erteilt werden, zu denen die Kitas als freie Träger gesetzlich befugt sind.
Weitere Erläuterungen und informationen zu gesetzlichen Vorschriften des Sozialdatenschutzes und anderer Regelungen, die in der Kita zu beachten sind finden Sie unter der Rubrik "Gesetze, Verordnungen und sonstige Regelungen zum Datenschutz im Bistum Limburg."
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Diese Hinweise haben den Charakter von Empfehlungen an den für den Datenschutz verantwortlichen Kita-Träger. Bei einer für Mitarbeitende verpflichtenden Umsetzung vor Ort sind die Vorschriften der MAVO zu beachten. Richten Sie gerne Ihre Kritik und Ihre Fragen an mich.
Rechtsgrundlagen:
Die DSGVO ist nicht anwendbar, aber sie enthält Öffnungsklauseln. Deswegen gelten in kath. Kitas:
Sonstige Grundlagen:
Grundsätzliches:
Umgang mit Fotos
Umgang mit Videos
Aufbewahrung von personenbezogenen Daten:
Großveranstaltungen/ Feste:
Portfolioarbeit:
Fotos an das Jugendamt
Online-Übermittlung
Einwilligungserklärungen:
Online-Anbieter zur Entwicklung der Fotos
Fotos in der Kita durch Eltern/ durch Dritte
Fotos im Flurbereich
Fotograf in der Einrichtung
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