Neues EuGH-Urteil: Datenübermittlung in die USA überprüfen
[DSB 024] Neues EuGH-Urteil: Datenübermittlung in die USA überprüfen
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2.6.2021 Update
Ich möchte an dieser Stelle darüber informieren, dass die staatlichen Datenschutzaufsichtsbehörden seit dem 1. Juni 2021 gemeinsam abgestimmte Kontrollen zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben zu internationalen Datenübermittlungen mithilfe von fünf verschiedenen Fragebögen in fünf Themenkomplexen durchführen.
Mehr Infos dazu erhalten Sie im Blog "De lege lata" im Beitrag "Länderübergreifende Kontrolle der deutschen Aufsichtsbehörden zur Umsetzung der SchremsII-Entscheidung"
Meine erneute Empfehlung:
Untersuchen Sie Ihre Datenverarbeitung, auch die von Dienstleistern im Rahmen eines Auftragsverarbeitungsvertrages, auf Datenübermittlungen in Drittländer, also außerhalb der EU. Dokumentieren Sie das Ergebnis. Sofern Sie solche Datenübermittlungen feststellen, müssen sie den Regelungen in den §§ 39 bis 41 KDG entsprechen.
Berücksichtigen Sie, dass es den privacy shield mit den USA als Rechtsfertigung einer Datenübermittlung nicht mehr gibt. Kommen Sie bei Fragen auf mich zu
Hier finden Sie meine Rundmail vom 29.7.2020 zum download.